Willkommen in Hundsdorf           
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Impressum

 

Freiwillige Feuerwehr

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform 

  1. Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Hundsdorf e.V.“
  2. Der  Verein ist unter der Nummer    in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Fritzlar eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Bad Wildungen-Hundsdorf

§ 2 Zweck des Vereins 

1.   Der Verein Freiwillige Feuerwehr Hundsdorf e.V. hat die Aufgabe 

a)      das Feuerwehrwesen der Gemeinde Bad Wildungen-Hundsdorf zu fördern,

b)      für den Brandschutz zu werben,

c)      interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,

d)      die Jugendfeuerwehr zu fördern,

e)      zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten,

f)       die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten,

g)      die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung wahrzunehmen,

h)      die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen.

2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins..

3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

4. Politische und religiöse Betätigungen durch den Verein sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitglieder des Vereins

 Der Verein besteht aus  

a)      den Mitgliedern der Einsatzabteilung

b)      den passiven Mitgliedern

c)      den Ehrenmitgliedern

d)      den fördernden Mitgliedern

e)      den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 1.  Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der positiven Aufnahmeentscheidung durch den Vorstand.

2.    Passive Mitglieder können solche Personen werden, die die Altersgrenze erreicht haben, aus gesundheitlichen Gründen oder vor Erreichen der Altersgrenze auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

 3.   Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. 

4.   Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. 

2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. 

3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 

4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. 

5. In allen Fällen ist der/die Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. 

6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 6 Mittel

 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:

a)      durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Erhebung und Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen werden,

b)      durch freiwillige Zuwendungen,

c)      durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. 

§ 7 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind

 a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vereinsvorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschluss-Organ. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben.

 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist schriftlich einzuberufen.

 3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

Auf schriftlichen Antrag unter Angabe von Zweck und Gründen von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigen ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a)  Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

b)  Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers und des Pressewartes für eine  Amtszeit von fünf Jahren,

c)  Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d)  Die Genehmigung der Jahresrechnung,

e)  Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,

f)   Wahl der Kassenprüfer,

g)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

h)  Wahl der Ehrenmitglieder,

i)   Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,

j)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Verfahrensordnung über die Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer 14-tägigen Frist eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig ist.

2.   Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf einzelnen Antrag beschließen, geheim abzustimmen.

 3.   Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Rechnungsführer, Schriftführer und Pressewart werden schriftlich und geheim gewählt. Bei den Einzelwahlen kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten ein entsprechender Antrag gestellt wird und niemand wiederspricht.

 4.   Die Kassenprüfer werden für zwei Geschäftsjahre gewählt. Es ist jährlich ein neuer Kassenprüfer zu wählen.  Die Kassenprüfer können in den folgenden drei Geschäftsjahren nicht wieder gewählt werden.

5.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

6.  Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11 Vereinsvorstand

 1. Der Vereinsvorstand besteht aus

 a)      dem Vorsitzenden

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem Rechnungsführer

d)      dem Schriftwart

e)      dem Pressewart

 

Der Wehrführer, sein Stellvertreter und der Jugendfeuerwehrwart sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder.

 2. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

 3. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.

 4. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters den Ausschlag.

 5. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

 § 12 Geschäftsführung und Vertretung

 1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes abgegeben.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Rechnungswesen

 1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, der Wehrführer oder im Verhinderungsfalle ihre Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt haben.

3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung

5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

 § 14 Jugendfeuerwehr

 Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 § 15 Auflösung

 1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmen-Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Wildungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.

 Inkrafttreten

 1.      Die Satzung tritt am   01. April 2007 in Kraft.

2.      Gleichzeitig treten alle vorangegangenen Satzungen des Vereines „Freiwillige Feuerwehr Hundsdorf“ außer Kraft.

  

Bad Wildungen-Hundsdorf,   01.04.2007

                                                                                               Der Vorstand